Vermögenswirksame Leistungen anlegen kann jetzt noch attraktiver sein

Anfang 2024 wurden die Einkommensgrenzen für die staatliche Förderung von Vermögenswirksamen Leistungen (VL) angehoben.

Vermögenswirksame Leistungen können je nach Branche und Region bis zu 40 Euro monatlich betragen. Ist die Zahlung Ihres Arbeitgebers niedriger als dieser Höchstbetrag, können Sie den Rest einfach aufstocken. Innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen erhalten Sie zusätzlich bis zu 80 Euro pro Jahr an staatlicher Förderung, die sogenannte Arbeitnehmersparzulage.

Ab 2024: Neue Einkommensgrenzen für Arbeitnehmersparzulage

Bislang durfte für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage bei ledigen Sparerinnen und Sparern mit Fonds und ETFs das steuerpflichtige Einkommen nicht über 20.000 Euro betragen. Diese Begrenzung wurde mit Beginn des neuen Jahres auf 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete angehoben. Der Fördersatz an sich bleibt unverändert, dieser liegt für Fonds- und ETF-Sparpläne bei 20% von maximal 400 Euro pro Jahr, d. h. die Prämie vom Staat kann bis zu 80 Euro im Jahr ausmachen.

So beantragen und erhalten Sie die staatliche Sparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage können Sie jährlich bei Ihrer Einkommenssteuerklärung beantragen. Die Höhe Ihrer VL-Einzahlung ist dem Finanzamt bekannt, da sie von den Anbietern automatisch übermittelt wird. Die Zulage wird nach Ablauf Ihres VL-Vertrages in den Vertrag eingezahlt und kann bis zu 480 Euro betragen.

Flexible Verwendung

Als Anleger zahlen Sie bei VL-Verträgen sechs Jahre lang ein und müssen dann ein „Ruhejahr“ warten, bis Sie über das angesparte Geld verfügen können. Sie können sich auch nur einen Teil auszahlen lassen oder die Sparsumme investiert lassen und so für Ihren weiteren Vermögensaufbau nutzen. So bauen Sie sich über die Jahrzehnte ein kleines Vermögen – z. B. für ein Zusatzeinkommen im Alter – auf.

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